Zum lateralen Austritt meint die Beklagte, dass durch die Stege eine Verbindung vorhanden sei, an welcher sich Ablagerungen bildeten. Dies mag richtig sein, ändert aber nichts daran, dass trotz der Stege in der angegriffenen Bauweise die Funktion des lateralen Austritts bereitgestellt wird, und auf jeden Fall im oberhalb der Stege angeordneten Bereich Ablagerungen verhindert werden. Die Beklagte stützt sich in ihrem Argument, eine zusätzliche Funktion sei die Bereitstellung eines vereinfachten Herstellungsverfahrens, auf Absatz [0007] in der Einleitung des Klagepatents, wo ausgeführt wird, dass ge-