Die angegriffene Bauweise erfüllt diese Funktion von Merkmal 1.3 ebenfalls. Zwar nicht über die ganze Länge der Streifen (das wird aber im Klagepatent auch nicht gefordert), aber oberhalb der Stege auf jeden Fall über eine genügende axiale Länge hinweg und damit auch im Bereich des unteren Endes des Streifens. Damit liegt Gleichwirkung hinsichtlich Merkmal 1.3 vor. In Bezug auf die Gleichwirkung führt die Beklagte folgende Argumente ins Feld: Die Funktion des Merkmals sei nicht nur der laterale Austritt von Flüssigkeiten und damit die Verhinderung von Ablagerungen, sondern zusätzlich die Bereitstellung eines vereinfachten Herstellungsverfahrens.