Im Anspruch wird von einer Abdichtung am unteren Ende des Streifens gesprochen. Wie oben im Zusammenhang mit der Auslegung des Merkmals 1.3.1 dargelegt (vgl. Ziff. 6.3), ist der Begriff "der Abdichtung am unteren Ende" so zu verstehen, dass im nicht verbundenen Abschnitt des Streifens im Bereich des unteren Endes (nicht notwendigerweise an dessen Unterkante) eine Abdichtung durch Anlage des Streifens an die komplementäre Fläche erfolgt.