In der Replik hat die Klägerin auf diese Unterscheidung verzichtet (s. Ziff. 5.1), das Ventil der 1. Generation ist damit auch für die folgende Diskussion jenes, welches von Rechtsbegehren 1 gemäss Replik erfasst werden soll, bei welchem die Streifen keine Stege aufweisen. Das Ventil der 2. Generation ist jenes mit Stegverbindungen zwischen den Streifen, welches von Rechtsbegehren 2 gemäss Replik erfasst werden soll. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort und in der Duplik nicht, dass die 1. Generation sämtliche Merkmale von Anspruch 1 reproduziert und im Rechtsbegehren 1 liegt.