Auch die Aufgabe, die sich das Klagepatent stellt, und die Nachteile des Standes der Technik, die nach dem Klagepatent gelöst werden sollen (vgl. [0003]-[0009] im Klagepatent), namentlich die Verhinderung von Ablagerungen und der Kollaps des Ventils, sind Aspekte und Probleme, die in der D1 nicht nur nicht erwähnt werden, sondern bei den dortigen Anwendungen auch nicht ersichtlich überhaupt relevant sind. Allein schon deswegen liegt erfinderische Tätigkeit vor.