Die Kombination mit der D1 ist schon an sich fraglich. Der Fachmann würde nämlich ausgehend von der D5, einem Dokument, das das gleiche Gebiet wie das Klagepatent betrifft, also die Abdichtung in einem Urinal, ein Dokument wie die D1 gar nicht ohne erfinderische Tätigkeit zurate ziehen. Die D1 betrifft ein völlig anderes Gebiet, namentlich die Abdichtung eines Katheterbeutels: Bei einem Katheterbeutel geht es um die Verhinderung des Rückflusses von Flüssigkeit und nicht um die Verhinde- Seite 54 O2014_002