Bei der Darlegung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D5 kombiniert mit der D1 ist auf jeden Fall wenigstens der Unterschied zwischen der Offenbarung der D5 und dem beanspruchten Gegenstand darin zu sehen, dass es bei der Konstruktion gemäss der D5 nicht zwei aneinander liegende, aber voneinander getrennte Streifen gibt, sondern dass der flache Dichtungsbereich als flach gepresster Schlauch ausgebildet ist, das heisst, die axialen Kanten der beiden Streifen sind über die ganze Länge miteinander verbunden.