Nur dann lässt sich begründen, weshalb der Schritt von der so verstandenen Entgegenhaltung (in Kombination mit der D5) zum so verstandenen Anspruch naheliegt. Fehlt dies, wie hier, so ist die fehlende erfinderische Tätigkeit an sich nicht substantiiert. Dennoch soll der Vollständigkeit halber in der Folge eine Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der D5 kombiniert mit der D1 gegeben werden, da ja eben Unterschiede zwischen der Offenbarung der D1 und dem Anspruchsgegenstand bestehen.