Beispiel: Wenn die Beklagte in der Klageantwort darlegt, weshalb die D1 alle Merkmale von Anspruch 1 identisch vorwegnimmt, dann ist kein Raum dafür, die D1 noch unter dem Titel Naheliegen des Anspruchs 1 abzuhandeln, wie das die Beklagte in RZ 96 ff. macht. Erforderlich wäre diesfalls vielmehr eine – wohl als eventualiter vorgenommen zu bezeichnende – Auslegung (mindestens) eines Merkmals der Entgegenhaltung oder des Anspruchs, die – notgedrungen entgegen den Ausführungen in RZ 71 ff. – zu einer Differenz führt. Nur dann lässt sich begründen, weshalb der Schritt von der so verstandenen Entgegenhaltung (in Kombination mit der D5) zum so verstandenen Anspruch naheliegt.