Das heisst, wenn die Beklagte fehlende erfinderische Tätigkeit gestützt auf eine Entgegenhaltung behaupten will, die sie als neuheitsschädlich bezeichnet hat, dann geht das nicht auf, jedenfalls nicht ohne zusätzliche Erklärung. Beispiel: Wenn die Beklagte in der Klageantwort darlegt, weshalb die D1 alle Merkmale von Anspruch 1 identisch vorwegnimmt, dann ist kein Raum dafür, die D1 noch unter dem Titel Naheliegen des Anspruchs 1 abzuhandeln, wie das die Beklagte in RZ 96 ff. macht.