Für die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit wird der Fachmann von der Beklagten definiert als ein Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik, der einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet der Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss. Der zuständige Fachmann für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss der gleiche sein, wie bei der Auslegung (vgl. oben Ziff. 6.2.3.). Nachdem die Beklagte geltend macht, D1 und D4 nähmen die Erfindung neuheitsschädlich vorweg, ist für eine Begründung mangelnder erfinderi-