Die Beklagte macht weiter in der Klageantwort mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von der D5 (EP 1 174 549) in Kombination mit der D1 oder der D4 geltend. In den weiteren Rechtsschriften vertieft die Beklagte die Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit nicht wesentlich weiter, und auch in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum und an der Hauptverhandlung wurde dazu von der Beklagten nichts weiter vorgetragen.