Zudem ist auch in diesem Fall der von der Beklagten behauptete trogförmige Bereich in der Konstruktion gemäss der D2 aus dem gleichen Material wie die behaupteten Streifen, und die anspruchsgemässe Differenzie- Seite 48 O2014_002 rung zwischen dem selbsttragenden trogförmigen Einlassbereich und den nachgiebigen, hoch flexiblen Streifen kann der D2 ebenfalls nicht entnommen werden. Somit handelt es sich nicht um ein Ventil im Sinne des wie oben dargelegt ausgelegten Merkmals 1. Damit ist auch das Dokument D2 nicht neuheitsschädlich.