Die Beklagte führt dagegen aus, dass aus der Anwesenheit des Entlüftungsventils 59 und der Bemerkung, dass so beim Hineinfliessen von Urin kein Überdruck im Beutel entstehen kann, zu schliessen sei, dass die beiden Streifen 47 und 48 ebenfalls gasdicht abschliessen. Nun kann aber dem Dokument D1, wenn man der Beklagten folgend davon ausgeht, dass das Gas nur über das Entlüftungsventil 59 entweichen kann und nicht über das Ventil für den Urin, nicht entnommen werden, ob dies durch die Wirkung des Ventils für den Urin so ist, oder aufgrund der Tatsache, dass durch den Zuführungsschlauch für den Urin aus anderen Gründen kein Gas rückwärtsfliessen kann.