Daran ändert sich auch nichts, wenn man die Offenbarung in Spalte 6:14- 24 berücksichtigt, denn unter Berücksichtigung der zugehörigen Figur schliesst der Fachmann aus dieser Textstelle, dass die Bereiche 47 und 66 respektive 48 und 67 aus dem gleichen Material in gleicher Stärke bestehen und damit nicht gleichzeitig am einen Ort selbsttragend im Sinne des anspruchsgemässen trogförmigen Bereichs und am anderen Ort flexibel im Sinne anspruchsgemässen Streifens sein können. Seite 47 O2014_002