6.4.3.1 Die D1 (US 3,835,857) ist nicht neuheitsschädlich, weil im Anspruch 1 des Klagepatents differenziert wird zwischen dem trogförmigen Einlassbereich, der selbsttragend ist, und dem Auslassbereich, der flexible, nachgiebige und damit nicht selbsttragende Streifen aufweist. Der von der Beklagten behauptete trogförmige Bereich in der Konstruktion gemäss der D1 ist aus dem gleichen Material mit gleicher Stärke wie die behaupteten Streifen, und eine Differenzierung zwischen einem selbsttragenden trogförmigen Einlassbereich und nachgiebigen hoch flexiblen Streifen kann der D1 nicht entnommen werden.