Soweit in diesem Merkmal zusätzlich definiert ist, dass die Komponente separat ist vom Streifen so gilt das Gleiche wie im obenstehenden Absatz zur dritten Frage, auch diesbezüglich kann keine unzulässige Erweiterung vorliegen. Entsprechend liegt auch hierin keine unzulässige Erweiterung vor. Die geltend gemachte unzulässige Erweiterung von Anspruch 1 greift also ins Leere. 6.4.3 Neuheit Die Beklagte macht mangelnde Neuheit im Lichte der Dokumente D1-D4 sowie D6 und D7 geltend.