Seite 46 O2014_002 nur in der Bereitstellung dieser Fläche. Diesbezüglich liegt also keine unzulässige Erweiterung vor. Ob nun das nicht an die trogförmige Sektion 5 grenzende Ende als unteres Ende oder als anderes Ende bezeichnet wird, macht in technischer Hinsicht keinen Unterschied angesichts der Tatsache, dass das Ventil ohnehin nur funktionsgemäss betrieben werden kann, wenn das freiliegende Ende das untere Ende ist.