Auf jeden Fall versteht der Fachmann bereits den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 so, dass der Streifen separat ist von der Komponente mit der Gegenfläche, und die ausdrückliche Nennung von Merkmal 1.3 fügt der ursprünglich eingereichten Offenbarung nichts hinzu, sondern verbalisiert nur das fachmännische Verständnis des ursprünglich eingereichten Gegenstandes. Entsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor. 6.4.2.4 Zur Frage 4, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs bezüglich des Merkmals 1.3.1 erfolgte: Schaut man sich dieses Merkmal hinsichtlich Änderungen an,