Entsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor. Seite 45 O2014_002 6.4.2.3 Zur Frage 3, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs durch die Aufnahme des Merkmals 1.3 erfolgte: Gemäss ursprünglich eingereichtem Anspruch 1 gibt es im Rahmen der Komponente 4 die selbsttragende trogförmige Sektion 5 und einen daran angrenzenden so genannten flachen flexiblen Streifen. Zusätzlich gibt es die komplementäre Komponente mit der Gegenfläche für den flexiblen Streifen.