Wie oben dargelegt, ist die Komponente 4 wie ursprünglich eingereicht gebildet durch die trogförmige Sektion (5) und den flachen Streifen, und im ursprünglich eingereichten Anspruch heisst es, dass der flache Streifen an die trogförmige Sektion (5) grenzt. Der Verzicht auf die begriffliche Nennung der Komponente 4 ist also keine unzulässige Erweiterung. Auch im am Ende erteilten Anspruch 1 ist der flache Streifen mit der trogförmigen Sektion (5) verbunden, und da auch im ursprünglich eingereichten Anspruch die Komponente nicht beispielsweise einstückig ausgebildet sein muss (aber sein kann), ergibt sich dadurch keine unzulässige Erweiterung.