und "Auslassabschnitt" spezifizieren in technischer Hinsicht nicht mehr, als dass eben am einen Ort die Flüssigkeit eintritt und am anderen Ort austritt, und das ist auf jeden Fall ursprünglich offenbart. Entsprechend liegt diesbezüglich keine unzulässige Erweiterung vor. 6.4.2.2 Zur Frage 2, ob eine unzulässige Änderung des Anspruchs erfolgte, weil der trogförmige Abschnitt und der Streifen nicht mehr Teil der Komponente (4) sein müssen: