Der Einlassabschnitt entspricht der bereits im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 genannten trogförmigen Sektion (5), und der Auslassabschnitt entspricht dem im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 genannten flachen Streifen, die Verwendung dieser beiden tatsächlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht ausdrücklich genannten Begriffe ist aber keine unzulässige Erweiterung, da das fachmännische Verständnis der trogförmigen Sektion (5) gerade jene eines Einlassabschnittes ist, und das Verständnis des flachen Streifens im Gesamtzusammenhang jene eines Auslassabschnittes ist. Die Begriffe "Einlassabschnitt"