Die Komponente 4 gemäss ursprünglich eingereichtem Anspruch umfasst also den flachen Streifen und die trogförmige Sektion (5), beides Elemente, die im erteilten Anspruch ebenfalls noch enthalten sind. Da die Elemente, die die Komponente 4 bilden, immer noch im Anspruch 1 enthalten sind und die Begrifflichkeit der "Komponente 4" im ursprünglich eingereichten Anspruch nichts über die Nennung der beiden Elemente Hinausgehendes in technischer Hinsicht spezifiziert, ist es keine unzulässige Erweiterung, die Begrifflichkeit der Komponente (4) nicht mehr ausdrücklich in der erteilten Fassung zu führen.