den Schutzbereich wird dieses Merkmal von der Beklagten noch nicht einmal angesprochen, und scheint also ebenfalls unproblematisch zu sein, was dessen effektive Verwirklichung in einer konkreten angegriffenen Ausführungsform angeht. Es liegt also keine mangelnde Offenbarung vor. 6.4.2 Unzulässige Erweiterung Die Beklagte bringt unter diesem Titel vier verschiedene Aspekte im Hinblick auf die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1 auf, namentlich: 1) Unzulässige Änderung der Beschreibung und des Anspruchs 1 durch das Streichen der Komponente 4 und das Einführen der Merkmale Ein- lass- und Auslassabschnitt;