Dass im konkreten vorliegenden Fall die Ausführbarkeit genügend ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, wie oben bei der Bestimmtheit der Rechtsbegehren bereits erwähnt, dass dieser Begriff aus Patentanspruch 1 weder im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Stand der Technik noch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verletzungsform dieses Merkmal verwirklicht, strittig ist. Insbesondere die Beklagte, die im Rahmen des Prozesses die mangelnde Ausführbarkeit geltend macht, hat offenbar kein Problem, dieses Merkmal 1.2.2 den angeblich neuheitsschädlichen Dokumenten, in welchen auch keine weitergehende Konkretisierung offenbart ist, zu entnehmen, und bei der Diskussion des Eingriffs in