Dies ist vorliegend nicht erfüllt. Durch die auch von der Beklagten selber festgehaltene konkret erforderliche Funktionalität, namentlich dass eben die Flüssigkeit (insbesondere Urin) allein aufgrund der Schwerkraft das Ventil sicher öffnen kann, und andererseits sicherstellen muss, dass sich der Streifen zuverlässig dichtend an die komplementäre Dichtfläche anlegt, wird dem Fachmann eine Anleitung gegeben, wie er anhand von einfachen Versuchen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne erneut erfinde- 3 Vgl. G2/93 Nr. 4 sowie Teschemacher, in: Singer/Stauder, EPÜ, Art. 83 RZ 15 und die darin zitierten Referenzen.