Ausführbarkeit ist dann gegeben, wenn die im Klagepatent gegebenen Informationen es dem Fachmann ermöglichen, die der beanspruchten Erfindung innewohnende technische Lehre anhand seines allgemeinen Fachwissens zu erkennen und nachzuarbeiten. Es reicht dabei aus, wenn der Fachmann in die Lage versetzt wird, die Erfindung ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbaren Aufwand nachzuarbeiten.3