Seite 41 O2014_002 Wie die Beklagte selber ausführt, wird aus dem Klagepatent klar, dass die Materialeigenschaften, um erfindungsgemäss zu sein, so gewählt werden müssen, dass die Flüssigkeit (insbesondere Urin) allein aufgrund der Schwerkraft das Ventil sicher öffnen kann, und andererseits sichergestellt sein muss, dass sich der Streifen zuverlässig dichtend an die komplementäre Dichtfläche anlegt.