Die Klägerin hält in der diesbezüglichen Stellungnahme dagegen, es gebe im Klagepatent ausdrückliche Hinweise, wie das Material ausgelegt werden muss, insbesondere der Hinweis, dass es sich um einen Kunststoff oder Elastomer handeln muss und zudem die Dickenangaben für den Trog und den Streifen. Damit liege genügend Information vor, dass der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Die Beklagte meint dazu, dass das nicht genügen könne, da weder ein konkretes Material genannt noch ein numerischer Bereich der "inhärenten Flexibilität" im Klagepatent offenbart sei.