6.4.1 Ausführbarkeit Die Beklagte stellt zum ersten Mal in der Duplik die Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung infrage, wobei sie geltend macht, dass für den Fachmann unklar sei, was unter dem im Anspruch genannten "hohen inhärenten Grad von Flexibilität" zu verstehen sei. Es sei für den Fachmann vollkommen unklar, welche Materialeigenschaften benötigt werden, um das Ventil gemäss Klagepatent zu verwirklichen.