Diese terminologische Unterscheidung muss berücksichtigt werden. Mit der Kante wird ausdrücklich die Oberkante des Streifens bezeichnet, und wenn im Patentanspruch kein Bezug genommen wird auf die "untere Kante", sondern auf das "untere Ende" im Anspruch, so kann damit nicht streng die Unterkante gemeint sein, sondern vielmehr ein Bereich am unteren Ende des Streifens. Im Lichte dessen wird das Merkmal der Abdichtung am unteren Ende so ausgelegt, dass im nicht verbundenen Bereich der Streifen im Bereich des unteren Endes (nicht notwendigerweise an deren Unterkante) eine Abdichtung durch Anlage des Streifens an die komplementäre Fläche erfolgt. 6.4 Rechtsbeständigkeit