Hier gibt es zwei Aspekte, die beurteilt werden müssen. Einerseits den Aspekt, dass es heisst, dass es eine vom Streifen separate Komponente gibt, welche die komplementäre Fläche stellt, und andererseits, dass das untere Ende des flexiblen Streifens gegen die komplementäre Fläche abdichtet. Zur separaten Ausbildung: der Begriff separate kommt im Klagepatent genau nur im Anspruch 1 des Klagepatents vor. In der Einleitung und in der allgemeinen Beschreibung wird dieser Aspekt nicht erwähnt. In der Seite 39 O2014_002