Die im Anspruch genannten Begriffe sind mit dem Verständnis des Fachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen. In einer Gesamtschau muss dabei diesen im Anspruch verwendeten Begriffen jeweils ein Sinngehalt gegeben werden, der im Lichte der jeweils in der Beschreibung genannten Funktion zweckmässig ist und diese Funktion ermöglicht. In diesem Sinne sind die genannten Merkmale wie folgt auszulegen: Merkmal 1 (a non return valve):