Diese Ergänzungen wurden von der Beklagten in der Folge nicht wesentlich infrage gestellt, entsprechend ist für die weitergehende Diskussion der Auslegung, der Rechtsbeständigkeit sowie der Verletzung vom folgenden Fachmann auszugehen: Der Fachmann ist ein Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik, der einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet der Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss, wobei dieser Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit als Konstrukteur von flüssigkeitsführenden Anlagen auch spezielles Wissen sowie Erfahrungen in den Gebieten der Fluiddynamik, Konstruktion, Herstellung und Montage von Kunststoffteilen hat.