Im Lichte des Schriftenwechsels sind die Merkmale 1, 1.1.1, die Kombination von 1.2.1 und 1.2.2 sowie 1.3 inklusive 1.3.1 auslegungsbedürftig. Zur Auslegung ist der Fachmann hinzuzuziehen. Die Klägerin äussert sich in der Klage und auch in der auf die Frage der Rechtsbeständigkeit beschränkten Antwort vor der Instruktionsverhandlung zunächst nicht zum zuständigen Fachmann. Die Beklagte definiert in der Klageantwort den Fachmann wie folgt: "Konstrukteur auf dem Gebiet der Sanitärtechnik, der einschlägige und spezielle Erfahrungen auf dem Gebiet der Eigenschaften von Kunststoffen und deren Verarbeitung haben muss."