Es handelt sich beim Klagepatent um den Schweizer Teil eines europäischen Patents. Das Klagepatent ist in englischer Sprache abgefasst, Verfahrenssprache vor dem europäischen Patentamt war Englisch. Gemäss Art. 70 (1) EPÜ ist die verbindliche Fassung eines europäischen Patents die Fassung in der Sprache, das heisst die englische Fassung. Die Schweiz hat keinen Vorbehalt nach Art. 70 (3) EPÜ im Patentgesetz ver- Seite 36 O2014_002