dieses Merkmal von der Beklagten noch nicht einmal angesprochen, und scheint also ebenfalls unproblematisch zu sein, was dessen effektive Verwirklichung in einer konkreten angegriffenen Ausführungsform angeht. Damit sind die Rechtsbegehren 1 und 2 genügend konkret und genügend bestimmt, und auf die Klage kann diesbezüglich eingetreten werden. 6.3 Auslegung von Anspruch 1 Die Parteien stützen sich bei der Diskussion der Rechtsbeständigkeit und der Verletzung jeweils auf eine deutsche Übersetzung, wie sie beispielsweise in der Klage in RZ 28 wiedergegeben ist.