Dass im konkreten vorliegenden Fall die Bestimmtheit genügend ist, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Auslegung dieses Begriffes aus Patentanspruch 1 weder im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Stand der Technik noch im Zusammenhang mit der Frage, ob die Verletzungsform dieses Merkmal verwirklicht, strittig ist. Insbesondere die Beklagte, die im Rahmen des Prozesses die mangelnde Bestimmtheit der Rechtsbegehren geltend macht, hat offenbar kein Problem, dieses Merkmal 1.2.2 (siehe unten) den angeblich neuheitsschädlichen Dokumenten, in welchen auch keine weitergehende Konkretisierung offenbart ist, zu entnehmen, und bei der Diskussion des Eingriffs in den Schutzbereich wird