Rechtsbegehren 1 und 2 geben unter a) und b) im Wesentlichen die Anspruchsmerkmale wieder, ergänzen diese aber durch die Merkmale 2ii. und iii. Des Weiteren werden Rechtsbegehren 1 und 2 jeweils ergänzt durch eine grafische Darstellung, auf welche Bezug genommen wird durch Verwendung der Formulierung "welche nach Art der unten stehenden Figur ausgebildet ist". Zudem vermitteln in beiden Rechtsbegehren 1 und 2 die Merkmale der Gruppe 2, die eine funktionelle Definition des Streifens geben, eine genügend bestimmte und konkrete Vorstellung des hohen inhärenten Grades von Flexibilität, den die Streifen aufweisen müssen.