Auch derjenige verletze das Patent, der das patentierte Erzeugnis in einem Prospekt oder einem Werbevideo mit allen patentgemässen Merkmalen anbiete. Dies gelte unabhängig davon, ob er auf eine allfällige Bestellung hin eine solche Sache liefere. Sie bestreite, dass die Enswico AG eine Berechtigung zum Anbieten von Urinalventilen der 1. Generation zukomme. Es liege eine offensichtliche und im Prinzip auch eingestandene Patentverletzung vor. 5.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 6. Beurteilung