tile der 1. Generation hergestellt und vertrieben habe. Im Übrigen führten weder die Farbe des Urinalventils noch eine veränderte Oberflächenstruktur aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, denn für die Verletzungsfrage seien Merkmale, welche über jene des Anspruchs 1 hinausgingen (wie z.B. verbessertes Material, Fliesshilfen und spezielle Farbe), ohne Bedeutung. Die Beklagte gebe folglich implizit zu, dass sie auch heute noch Urinalventile der 1. Generation herstelle und vertreibe. Wie bereits ausgeführt, könne sich die Beklagte hierfür auf keine Lizenz stützen, zumal sie selbst den Lizenzvertrag mit Peter Dahm für nichtig erklärt habe.