Es werde bestritten, dass mit diesen Werkzeugen aufgrund der angeblich vorgenommenen Änderungen ausschliesslich Urinalventile der 2. (bzw. 4.) Generation hergestellt werden könnten, zumal die Beklagte bis heute noch Urinalventile der 1. Generation herstelle und anbiete. Zudem könnten die betreffenden Verbindungsstege ohne weiteres nachträglich wieder entfernt werden, was die Beklagte nachweislich schon gemacht habe. Sie bestreite, dass es sich nur um zwei Bestellungen und um angeblich ungewollte Produktionsfehler gehandelt habe. Tatsache sei vielmehr, dass die Beklagte auch 2010 in erheblichem Umfang Urinalven-