Die Beklagte habe die betreffenden Ventile unmittelbar an die CoOpera Leasing AG verkauft, welche diese an die Enswico AG weiterverkauft habe. Der Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller habe eine Stücklizenz pro verkauftes Urinalventil vorgesehen, wobei Peter Dahm nie eine Lizenzzahlung erhalten habe. Selbst wenn aber Hans Keller effektiv Lizenzgebühren bezahlt hätte, so könnten sich diese nur auf Urinalventile beziehen, welche er bereits verkauft hätte. Die von der Beklagten direkt an CoOpera Leasing AG verkauften Urinalventile seien demnach vom Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und Hans Keller nicht erfasst.