Die Behauptung, der Lizenzvertrag sei nun doch gültig, stelle ein klares venire contra factum proprium i.S.v. Art. 2 ZGB dar. Die Beklagte könne sich sicherlich nicht im Nachhinein auf diesen Vertrag berufen. Ansonsten könnte sich ja jeder Lizenznehmer jeweils auf die Nichtigkeit des Patents berufen und sich dadurch bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid der Bezahlung von Lizenzgebühren entziehen. Betreffend Umstellung der Werkzeuge sei festzuhalten, dass – wenn überhaupt – nur eine Kavität geändert worden sei. Die Beklagte habe also ohne weiteres noch Urinalventile der 1. Generation herstellen können.