Zudem sei der Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der Enswico AG nachweislich nichtig und sei entsprechend von der Enswico AG auch nie erfüllt worden. Wäre die Enswico AG damals anderer Ansicht gewesen, hätte sie diese Lieferung dem Patentinhaber sicherlich gemeldet und hierfür auch Lizenzgebühren bezahlt oder zumindest angeboten. Beides sei jedoch nie geschehen. Die Beklagte könne sich demnach für diese Lieferung auf keine Berechtigung stützen.