Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei nie ein gültiger Lizenzvertrag zwischen Peter Dahm und der Enswico AG zustande gekommen. Entsprechend habe die Enswico AG denn auch nie irgendwelche Pflichten aus diesem Vertrag erfüllt. Zudem hätten die Parteien im Frühjahr 2010 über den Abschluss eines neuen Lizenzvertrages verhandelt. Bereits aus dem Verhalten der Enswico AG gehe also klar hervor, dass sie den ursprünglichen Vertrag von Beginn weg für nichtig erachtet habe. Der frühere Rechtsvertreter der Enswico AG habe denn auch mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die Nichtigkeit dieses Vertrags bestätigt und ausgeführt: "Dies ist ein Irrtum;