Die Beklagte suggeriere fälschlicherweise, dass Hans Keller und Albert von AlImen 2005 und 2006 zusammen mit Peter Dahm an einem Vorläufermodell des Urinalventils der 1. Generation getüftelt hätten. Weder Hans Keller noch Albert von AlImen seien an der Schaffung der patentgemässen Erfindung beteiligt gewesen. Dies belege denn auch bereits das Anmeldedatum des Klagepatents, welches bekanntlich bereits am 19.12.2003 eingereicht worden sei und zudem eine Priorität vom 23.12.2002 beanspruche. Aus den eingereichten Belegen gehe denn auch in keiner Weise hervor, dass die obengenannten Herren "getüftelt" hätten. Vielmehr sei es alleine Peter Dahm gewesen, der 2005 weitere