Die bestrittene Zahlung von CHF 30'000.00 hätte also von Beginn weg nur Urinalventile betreffen können, welche Hans Keller bereits verkauft hätte. Urinalventile, welche die Beklagte produziert und anschliessend an unbeteiligte Dritte wie die CoOpera Leasing AG oder die Enswico AG verkauft habe, hätten also von diesen bestrittenen Lizenzzahlungen ohnehin nicht erfasst sein können.