5.3 Die Klägerin hält den Ausführungen in der Duplik entgegen, dass Peter Dahm weder von der Enswico AG noch von Hans Keller je Lizenzgebühren erhalten habe. Im Übrigen sei in Art. 2.1 des Lizenzvertrags zwischen Hans Keller und Peter Dahm vorgesehen gewesen, dass Hans Keller lediglich eine Lizenzzahlung für bereits verkaufte Urinalventile zu leisten hätte. Die bestrittene Zahlung von CHF 30'000.00 hätte also von Beginn weg nur Urinalventile betreffen können, welche Hans Keller bereits verkauft hätte.